

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
DER HOMESTEAD IMMOBILIEN GMBH
Geltungsbereich
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Diese Bedingungen liegen unseren Offerten bei und sind auf unserer Internetseite www.homestead-immobilien.ch jederzeit einsehbar. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil unseres Vertrages mit dem Besteller, unabhängig davon, in welcher Form der Vertrag abgeschlossen wird (schriftlich, online, telefonisch, mündlich oder durch konkludentes Verhalten). Die Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (inklusive Beratungsleistungen) und zwar auch dann, wenn darauf bei weiteren Geschäftsbeziehungen nicht mehr ausdrücklich darauf verwiesen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung. Solche Bedingungen werden nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die folgenden technischen Normen und Richtlinien: Normen SN EN, Richtlinien SIGAB.
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Angebot
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Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich bestätigt wird. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist massgebend. Bei Änderungen und Stornierung von Aufträgen werden die bis dahin angefallenen Kosten (mindestens aber CHF 50.-) dem Besteller in Rechnung gestellt.
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Preise
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Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer. Mehraufwände für unvorhergesehene Arbeiten werden zusätzlich verrechnet. Die Preise verstehen sich verpackt, zzgl. allfällige Zuschläge wie LSVA, Energiekostenzuschlag usw. und Mehrwertsteuer jeweils ohne Ablad wie folgt:
Die Transportkosten richten sich nach dem jeweiligen Aufwand und werden jeweils auf der Auftragsbestätigung sauber ausgewissen.
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Lieferfrist
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Terminangaben in unseren Auftragsbestätigungen sind unverbindliche Richttermine. Wird ein Richttermin erheblich überschritten, so ist der Besteller nach Ansetzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Ansprüche wegen Lieferverzögerung sind wegbedungen. Wird Lieferung auf Abruf vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, die Lieferung spätestens 10 Arbeitstage nach Bekanntgabe der Abrufbereitschaft abzurufen. Tut er dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Erfolgt der Abruf auch innert einer von uns angesetzten angemessenen Nachfrist nicht, gilt die Ware als abgerufen und geliefert und der Besteller ist zu Zahlung verpflichtet.
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Übergang von Nutzen und Gefahr
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Nutzen und Gefahr, insbesondere das Risiko des Glasbruches oder Beschädigungen am Produkt, gehen (i) beim Abholen durch den Kunden mit der Mitteilung, dass die Bereitstellung erfolgt ist, (ii) bei Lieferung durch uns vor dem Ablad und (iii) bei Lieferung und Glasmontage durch uns mit dem erfolgten Einbau der Ware auf den Besteller über.
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Verpackung
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Wir bestimmen die Verpackungsart. In der Regel erfolgt die Lieferung offen auf Transporteinrichtungen, die in unserem Eigentum verbleiben und uns innert Monatsfrist nach Lieferung zurückzugeben sind. Allfällige Mehrkosten bei Nichteinhaltung dieser Frist werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Wünscht der Besteller eine andere Verpackungsart, trägt er die damit verbundenen Mehrkosten und übernimmt die Haftung für Schäden bei Transport und Lagerung.
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Ablad
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Der Besteller hat am Abladeort für die Lagerung der Transportgestelle eine ausreichende ebene Fläche mit festem Untergrund bereitzustellen. Die notwendigen Hilfskräfte und -geräte wie Kran, Bau-Lift, Podeste usw. sind nach unseren Angaben auf Kosten des Kunden bereitzustellen. Die Transporteinrichtungen sind sofort zu entladen und zum Abholen bereitzustellen. Beschädigte oder nicht zurückgegebene Transporteinrichtungen werden verrechnet. Bei Austausch wird der Bauschutt durch die Bauherschafften entsorgt.
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Zahlungsfrist
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Unsere Rechnungen sind, soweit nicht etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, innert 20 Tagen netto fällig und zahlbar. Nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist werden die ausstehenden Beträge mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5% belastet. Für Mahnungen sind Mahnspesen in Höhe von je CHF 30.- geschuldet. Beanstandungen haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit unserer Rechnungen. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere fällige Forderungen samt Verzugszinsen und Kosten und erst danach auf die Hauptforderung anzurechnen.
Anzahlungen
Wir sind berechtigt, folgende Anzahlungen zu verlangen:
bei Materiallieferungen 1/3 bei Auftragserteilung und 2/3 bei Ablieferung.
bei Materiallieferungen mit Montageleistungen 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei der Zustellung und 1/3 nach Abschluss der erbrachten Leistung. Die Zahlungsfristen gelten für jede Anzahlungsstufe einzeln.
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Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall ausserdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Gewährleistung
Wir leisten Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware keine Mängel, insbesondere keine Mängel im Sinne der Richtlinien, herausgegeben von der technischen Fachstelle SIGAB des Schweizerischen Flachglasverbands SFV, aufweist. Abweichungen in Massen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen im Rahmen von branchenüblichen Toleranzen und branchenüblichen Masstoleranzen beim Zuschnitt begründen keine Gewährleistungsansprüche des Bestellers. Für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebsetzung, Veränderungen oder Reparaturen, fehlerhafte Behandlung oder ordentliche Abnutzung oder auf die Nichteinhaltung der geltenden Normen und Richtlinien, insbesondere die Richtlinien, herausgegeben von der technischen Fachstelle SIGAB des Schweizerischen Flachglasverbands SFV, zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Gewähr.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ablieferung zu prüfen und abzunehmen. Rügen sind umgehend, spätestens aber innert 10 Tagen und in jedem Fall vor Verarbeitung, Einbau oder anderweitiger Benutzung, detailliert und unter Angabe der Art des Mangels schriftlich anzubringen, ansonsten sämtliche Ansprüche bezüglich der betreffenden Mängel verwirken. Uns ist ausserdem Gelegenheit zu geben, die Mängel zu prüfen.
Im Falle begründeter und rechtzeitig erhobener Rüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware umzutauschen, nachzubessern, Nachlass zu gewähren oder die Ware gegen Rückerstattung des Entgeltes zurückzunehmen.
In der Regel liefern wir bei rechtzeitiger Rüge und berechtigter Beanstandung kostenlos Ersatz. An Kosten für allfällige Auswechslungs- und/oder Ausbesserungsarbeiten beteiligen wir uns mit bis zu CHF 20.–/m2 Glasfläche (weitergehende Ersatz- und Kostenansprüche z.B. für Kran, Gerüste usw. sind ausgeschlossen).
Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Auf keinen Fall hat der Besteller Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, wie namentlich entgangener Gewinn, Produktionsausfälle oder Nutzungsverluste. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die durch vom Besteller oder von Dritten ausgeführten Einbau-, Umglasungs-, Notverglasungs-, Nachbesserungs- oder Instandsetzungsarbeiten entstehen. In derartigen Fällen hat der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.
Anormale Beanspruchung
Von anormaler Beanspruchung spricht man, wenn Verglasungen und Systeme hohen thermischen, statischen oder dynamischen Belastungen ausgesetzt sind. Anormale Beanspruchungen sind bei der Offertanfrage detailliert aufzuführen, da diese besonderen Massnahmen zur Erhaltung der Lebensdauer der Verglasung und ihrer Bestandteile verlangen. Unterlässt der Besteller diese Angaben, übernehmen wir ausdrücklich keine Gewährleistung für daraus resultierende Mängel.
Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der Ware geht erst mit der vollständigen Bezahlung an den Besteller über. Wir sind berechtigt, beim zuständigen Betreibungsamt den Eigentumsvorbehalt anmelden zu lassen. Der Besteller gibt mit der Auftragserteilung sein ausdrückliches Einverständnis und verpflichtet sich, alle Massnahmen zu treffen und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche zur Begründung oder Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes notwendig sind. Zur Sicherung aller Forderungen, welche wir gegen den Besteller haben, tritt dieser uns alle Ansprüche gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der von uns gelieferten Ware zustehen, bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages in voller Höhe ab.
Anwendbares Recht
Auf alle Verträge findet schweizerisches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Vertragsergänzung
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der Homestead Immobilien GmbH. Ausschliesslichen Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz der Homestead Immobilien GmbH.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu belangen.
März 2025
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